Steuerfreier Sachbezug: 10 Beispiele für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer:innen
Zuletzt aktualisiert am 1. Okt. 2026

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer:innen sind eine attraktive Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren Mitarbeiter:innen zusätzlich zum Gehalt Wertschätzung entgegenzubringen. Besonders beliebt ist dabei der steuerfreie Sachbezug. Er bietet zahlreichen Unternehmen finanzielle Handlungsspielräume und entlastet Mitarbeitende spürbar durch steuerliche Erleichterungen. Doch wie funktioniert das genau, welche Freigrenzen gelten nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG und wie lassen sich moderne Benefits, von der Tankkarte bis hin zu holistischen Corporate Wellbeing Lösungen, rechtssicher umsetzen? In diesem Artikel klären wir die rechtlichen Grundlagen und zeigen die besten Praxisbeispiele.
Auf einen Blick: Was ist der steuerfreie Sachbezug?
Ein steuerfreier Sachbezug ist eine geldwerte Leistung des Arbeitgebers, die nicht als direktes Geld oder Gehalt, sondern in Form von Sachleistungen oder Gutscheinen erbracht wird. Laut § 8 Abs. 2 S. 11 EStG bleiben Sachbezüge bis zu einer Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro pro Monat und Mitarbeiter:in vollständig frei von Lohnsteuer und Sozialabgaben.
Steuerfreier Sachbezug – was ist das?
Ein steuerfreier Sachbezug ist eine Zuwendung des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Er stellt einen geldwerten Vorteil dar, verbleibt jedoch bis zu einer gesetzlich definierten Freigrenze steuer- und sozialabgabenfrei.
Für Unternehmen ist dieser Hebel besonders wertvoll: Während Gehaltserhöhungen durch die hohe Steuer- und Abgabenlast oft nur zu Teilen bei den Angestellten ankommen, trifft ein Sachbezug zu 100 % netto ein. Gleichzeitig erhöhen gezielte Sachzuwendungen die Mitarbeiterzufriedenheit sowie die Mitarbeiterbindung, ohne die Lohnnebenkosten des Unternehmens zu belasten.
Typische Beispiele reichen von klassischen Mobilitätslösungen bis hin zu Angeboten zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Gerade im Bereich Corporate Wellbeing verschieben sich die Erwartungen stark: Moderne Belegschaften fordern statt isolierter Einzellösungen einen ganzheitlichen Ansatz, der körperliche Aktivität, mentale Gesundheit und Erholung vereint.

Sachbezug Freigrenze – wie hoch ist sie 2026?
Die Sachbezugsfreigrenze liegt aktuell bei 50 Euro pro Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Dieser Betrag gilt pro Mitarbeiter:in und umfasst alle in diesem Monat gewährten Sachbezüge zusammen.
Achtung: Freigrenze ist kein Freibetrag!
Das wichtigste Prinzip bei der Verwaltung von Sachbezügen lautet Präzision:
Freigrenze: Bei einer Freigrenze bleibt der Betrag bis exakt 50,00 Euro steuerfrei.
Gefahr der Überschreitung: Wird die Grenze auch nur um einen einzigen Cent überschritten (z. B. 50,01 Euro), entfällt die Steuerfreiheit rückwirkend für den gesamten Betrag. Der vollen Summe werden dann Lohnsteuer und Sozialabgaben abgezogen.
Beispiel: Erhält ein:e Mitarbeiter:in monatlich einen Gutschein oder einen Zuschuss im Wert von genau 50,00 Euro, bleibt die Zuwendung komplett steuerfrei. Beträgt der Wert 55,00 Euro, müssen die gesamten 55,00 Euro voll versteuert und verbeitragt werden.
10 beliebte Beispiele für Sachzuwendungen an Mitarbeiter:innen
Es gibt verschiedene Wege, wie Arbeitgeber Sachbezüge rechtskonform gewähren können. Hier sind 10 Beispiele aus der Praxis:
- Ganzheitliches Wellbeing & Firmenfitness (Wellhub)
Ganzheitliche Wellbeing Angebote und Firmenfitness gehören zu den beliebtesten Mitarbeiter-Benefits. Bei einem Anbieter wie Wellhub erhalten Angestellte flexibel Zugang zu einem riesigen Netzwerk aus Tausenden Fitnessstudios, Yoga-Studios, Schwimmbädern sowie digitalen Apps für Meditation, Therapie, Schlaf und Ernährung. Sofern der Arbeitgeberzuschuss für die Wellhub-Mitgliedschaft die 50-Euro-Freigrenze pro Monat nicht überschreitet (und keine anderen Sachbezüge ausgeschöpft werden), bleibt der Benefit nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG komplett steuerfrei.
- Zweckgebundene Gutscheine
Gutscheine gehören zu den Klassikern unter den Sachbezügen. Wichtig seit der EStG-Reform: Allgemeine Universalgutscheine (wie reine Amazon-Gutscheine oder Pre-Paid-Kreditkarten ohne Einschränkung) gelten rechtlich als Geldleistung und sind steuerpflichtig. Zugelassen sind nur noch ZAG-konforme Gutscheine (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz), die auf bestimmte Händlerketten, eine konkrete Region oder ein geschlossenes Verkaufsnetz beschränkt sind.
- Tankkarten & Ladekarten
Für Pendler:innen oder Vielfahrer:innen ist die Bereitstellung von regional beschränkten Tank- oder E-Ladekarten im Wert von bis zu 50 Euro monatlich ein direkter Entlastungsfaktor bei den täglichen Lebenshaltungskosten.
- ÖPNV-Tickets & Deutschlandticket
Arbeitgeber können die Kosten für Fahrkarten im öffentlichen Personennahverkehr bezuschussen. Steuerlich gibt es hier eine Besonderheit: Jobtickets für den ÖPNV (wie das Deutschlandticket) können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3 Nr. 15 EStG sogar ohne Anrechnung auf die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze steuerfrei gewährt werden, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
- Essenszuschüsse (Sachbezugswert Verpflegung)
Arbeitgeber dürfen tägliche Mahlzeiten von Mitarbeiter:innen (in der Kantine oder per digitaler Restaurant-Scheck-App) bezuschussen. Dieser Essenszuschuss beruht auf amtlichen Sachbezugswerten und unterliegt gesonderten steuerlichen Pauschalierungsregeln, wodurch er den 50-Euro-Sachbezug nach § 8 Abs. 2 EStG nicht belastet.
- Dienstfahrräder & E-Bikes
Die Überlassung eines Dienstfahrrads oder E-Bikes zur privaten Nutzung wird steuerlich besonders gefördert. Erhält der/die Arbeitnehmer:in das Bike zusätzlich zum Gehalt, ist die Überlassung bei E-Bikes oft vollständig steuerfrei oder wird über die vergünstigte 0,25-%-Regelung als geldwerter Vorteil abgerechnet.
- Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen
Zu besonderen persönlichen Ereignissen (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes oder Dienstjubiläum) dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeiter:innen Sachgeschenke (z. B. Blumen, Buch, Präsentkorb) gewähren. Hier gilt eine separate Freigrenze von 60 Euro pro Anlass (R 19.6 LStR), die nicht auf die monatliche 50-Euro-Freigrenze angerechnet wird.
- Firmenwagen zur privaten Nutzung
Ein Dienstwagen zur privaten Nutzung fällt nicht unter die 50-Euro-Freigrenze, stellt aber eine Sachzuwendung dar. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt in der Regel pauschal über die 1-Prozent-Regelung (oder 0,5 % bzw. 0,25 % bei Elektrofahrzeugen) bezogen auf den Bruttolistenpreis.
- Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten
Arbeitgeber können die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (z. B. Kita-Gebühren, Tagesmutter) finanzieren. Nach § 3 Nr. 33 EStG sind solche Zuschüsse in unbegrenzter Höhe steuer- und sozialabgabenfrei, solange sie zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden und der Nachweis erbracht wird.
- Berufliche Fort- und Weiterbildungen
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für Kurse, Seminare oder Zertifizierungen, die im betrieblichen Interesse des Unternehmens liegen, handelt es sich gar nicht erst um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Kosten können komplett steuerfrei getragen werden.
Sachbezüge im direkten Vergleich
Benefit-Typ | Max. Steuerfreigrenze | Anrechnung auf 50€-Grenze? | Hauptvorteil für Angestellte |
|---|---|---|---|
Wellhub (Corporate Wellbeing) | 50 € / Monat | Ja (sofern nicht über §3 Nr.34) | Holistische Gesundheit (Fitness, Mental Health, Schlaf, Ernährung) |
Gutscheine & Tankkarten | 50 € / Monat | Ja
| Direkte Entlastung bei Alltagsausgaben |
Persönliche Geschenke | 60 € / Anlass | Nein (getrennter Anlass) | Hohe persönliche Wertschätzung zu Events |
Kita-Zuschuss | Unbegrenzt | Nein (§ 3 Nr. 33 EStG) | Enorme finanzielle Entlastung für Familien |
BGM / Prävention | 600 € / Jahr | Nein (§ 3 Nr. 34 EStG) | Förderung zertifizierter Gesundheitskurse |
Checkliste: Was müssen Arbeitgeber beim Sachbezug beachten?
Zusätzlichkeitserfordernis: Sachbezüge dürfen nicht durch Gehaltsumwandlung (Lohnumwandlung) finanziert werden. Sie müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Keine Barauszahlung: Der Sachbezug darf unter keinen Umständen als Geld ausgezahlt oder rückwirkend erstattet werden.
Strikte Einhaltung der 50-Euro-Marke: Alle im Monat gewährten Sachbezüge pro Person aufsummieren. Werden ZAG-Gutschein (30 €) und Tankkarte (25 €) kombiniert, ist die 50-Euro-Grenze überschritten (55 €) und die Steuerbefreiung entfällt für den Gesamtwert.
Dokumentationspflicht: Alle Belege, Verträge und Gutscheinnachweise müssen ordnungsgemäß im Lohnkonto hinterlegt werden.
Warum Wellbeing-Benefits und Firmenfitness der beste Sachbezug für Unternehmen sind
Während Tankkarten oder reine Einkaufsgutscheine den Geldbeutel kurzfristig entlasten, entfalten holistische Wellbeing-Benefits oder Firmenfitness einen nachhaltigen Effekt auf das gesamte Unternehmen.
Laut der Wellhub-Studie zum Wellbeing-ROI 2026 geben 91 % der befragten HR-Verantwortlichen an, dass gezielte Wellbeing-Programme die Mitarbeiterproduktivität messbar steigern. Zudem bestätigen 87 % der Unternehmen, dass durch präventive Gesundheitsangebote die allgemeinen Gesundheitskosten im Betrieb gesenkt werden konnten.
In Zeiten von Leistungsverdichtung, Dauerstress und KI-getriebenen Transformationen schützt eine Plattform wie Wellhub Leistungsträger vor Burnout und stärkt die Mitarbeiterbindung enorm. 85 % der Mitarbeiter:innen geben an, dass sie eher bei einem Arbeitgeber bleiben, der ihr Wohlbefinden aktiv unterstützt.
Hinweis: Dieser Artikel dient der Information und Orientierung. Er stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Für die individuelle Ausgestaltung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Steuerberatung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Sachbezug
Kann der Sachbezug von 50 Euro angespart werden?
Nein, die Freigrenze von 50 Euro ist ein monatlicher Rhythmus und verfällt am Ende des Kalendermonats. Ein Übertrag ungernutzter Beträge auf Folgemonate ist steuerrechtlich nicht zulässig.
Kann Firmenfitness mit Wellhub mit anderen Sachbezügen kombiniert werden?
Ja, solange der Arbeitgeberzuschuss für Wellhub gemeinsam mit allen anderen Sachbezügen (wie z. B. einer Tankkarte) in der Summe nicht mehr als 50,00 Euro im Monat beträgt.
Was ist der Unterschied zwischen § 8 Abs. 2 S. 11 EStG und § 3 Nr. 34 EStG?
Der Sachbezug nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG umfasst allgemeine Sachleistungen bis 50 €/Monat (600 €/Jahr) ohne Zweckbindung an zertifizierte Präventionskurse. § 3 Nr. 34 EStG ist ein separater Steuerfreibetrag bis 600 €/Jahr speziell für nach § 20 SGB V zertifizierte Präventions- und BGF-Maßnahmen.
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